Der Gesetzgeber hat mal wieder zugeschlagen und die Zulassungsverordnung geändert. Ob es gut ist? Den Beitrag habe ich dem DEKRAinfo vom 09/2006 entnommen.
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04.09.2006 www.dekra.de/presse
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| Am 1. März 2007 treten vereinfachte Zulassungsvorschriften in Kraft |
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| Wiederzulassung von Fahrzeugen wird erleichtert |
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Am
1. März 2007 werden neue Vorschriften für die Zulassung von
Straßenfahrzeugen in Kraft treten. Eine entsprechende Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und eine neue
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden am 29. April 2006 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen beziehen sich
laut DEKRA neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf
die Begutachtung von Oldtimern, das rote Kennzeichen für historische
Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge. Die
neuen Regelungen sollen im Bereich der Zulassung die Voraussetzungen
für eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen sowie Aufwand und
Kosten bei der Zulassung von Fahrzeugen verringern. Hier die
wesentlichen Änderungen:
- Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug
innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht
künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie
in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die
Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung.
Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig
aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch
ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
- Oldtimergutachten: Wer für ein historisches
Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein
Gutachten zur Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: §
23 StVZO). Diese Begutachtung darf vom 1. März 2007 an auch von
Prüfingenieuren durchgeführt werden. Die Besitzer von
Oldtimerfahrzeugen können damit die Prüforganisation frei wählen. Bis
dahin dürfen diese Gutachten nur von amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden.
- Rotes Oldtimerkennzeichen: Künftig werden rote
Kennzeichen mit Erkennungsnummer 07 nur noch an Fahrzeuge ausgegeben,
die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen
vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung unterzogen
werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Veranstaltungen,
die der Darstellung von Old-timer-Fahrzeugen und der Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Eingeschlossen sind die
An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
- Vorschriftsmäßigkeit: Die Begutachtung der
Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf
künftig nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer
sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann
ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme
besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.
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